§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine
- 1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,
- 2. mindestens 10.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,
- 3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,
- 4.
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- a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und
- b) zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen
hinwirkt, - 5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,
- 6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und
- 7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese
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- a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,
- b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und
- c) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.
Zu § 15: Schießsportverbände, Schießsportvereine
15.1 Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Verbandes als Schießportverband sind in § 15 in Verbindung mit den §§ 5 ff. AWaffV geregelt.
Zum Nachweis der Verbandsqualität im Sinne des WaffG sind dem BVA geeignete Nachweise zu den nachfolgenden Vorgaben des Absatz 1 vorzulegen:
– Verbandsaufbau und -struktur (§ 15 Absatz 1 Nummer 1)
15.2 Erfüllt ein Verband die nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 Buchstabe b erforderlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht, so kann von ihnen nach Absatz 2 in berechtigten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere, wenn die Eigenart des Verbandes dies erfordert. Dies kommt in Betracht, wenn der Verband beispielsweise nur aus waffenrechtlich vertretbaren Gründen einen beschränkten Personenkreis als Mitglieder aufnimmt oder sich die Beschränkung aus der Eigenart der Waffen oder der geschossenen Disziplinen ergibt. Soll von der in § 15 Absatz 1 Nummer 2 festgeschriebenen Mindestmitgliederanzahl von 10 000 abgewichen werden, ist dies nur zulässig, wenn der Verband mindestens 2 000 mit Schusswaffen schießende Sportschützen in seinem Verband nachweisen kann (§ 15 Absatz 2 Satz 2). Der Verband muss zusätzlich durch seine Organisation und Struktur gewährleisten, dass die anderen Anforderungen, die Absatz 1 für die geordnete Ausübung des Schießsports aufstellt, erfüllt werden. Es dürfen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nur in rechtstreuen und verlässlichen Schießsportverbänden, die zur Aufsicht über ihre Mitgliedsvereine bereit und fähig sind, die Gewähr gegeben sah, dass nur ernsthafte Sportschützen in den Besitz von Schusswaffen gelangen und auch sachgemäß und sorgfältig mit den Waffen umgehen.
Auf Grund der sehr eng gefassten Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 kommt ein Abweichen von den genannten Voraussetzungen des Absatzes 1 nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Ein die Anerkennung als Schießsportverband anstrebender Verband wird deshalb in der Regel alle Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 erfüllen müssen.
Weist ein Verband die erforderliche Mindestanzahl von 10 000 Mitgliedern nicht auf und ist auch ein Abweichen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht möglich, kann er nicht als Schießsportverband anerkannt werden. Er kann sich aber seine Schießsportordnung gemäß § 15 Absatz 7 vom BVA genehmigen lassen. Dies gilt auch für Teilverbände anerkannter Dachverbände und für Schießsportvereine.
In einem Verfahren auf Genehmigung einer Sportordnung, das nicht im Zusammenhang mit einer erfolgten oder beantragten Anerkennung nach § 15 Absatz 1 steht, hat das BVA anhand der für eine Genehmigung von Sportordnungen und der für ein Anerkennungsverfahren maßgebenden Kriterien insbesondere zu prüfen, ob die Sportordnung den waffenrechtlichen Anforderungen entspricht und ob die Organisation, die Struktur und die verbandsinternen Regelungen des Schießsportverbands hinreichend Gewähr dafür bieten, dass die Sportordnung innerhalb des Verbandes rechtlich und tatsächlich beachtet wird, insbesondere ob das Bedürfnisbescheinigungswesen sachgerecht geordnet ist, ob ausreichende Nutzungsmöglichkeiten von Schießstätten bestehen und ob der Schießsportverband sichergestellt hat, dass die bei ihm organisierten Vereine Sportschützen, die Inhaber einer WBK sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich der Waffenbehörde benannt werden.
15.3 Kommt das BVA auf Grund seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass der beantragende Verband alle Voraussetzungen für eine Anerkennung als Schießsportverband erfüllt, leitet es das Verfahren zur Herstellung des Benehmens nach § 15 Absatz 3 mit den nach § 48 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder ein. Das BVA sendet den zuständigen Behörden die erforderlichen Unterlagen zu. Die Länder können u. a. Erkenntnisse, die sie länderbezogen auf Grund der ansässigen Sportschützen des Verbandes erlangt haben, in das Anerkennungsverfahren einbringen.
15.4 Sofern die Anerkennung eines Verbandes als Schießsportverband durch das BVA zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, hat es die nach § 15 Absatz 3, § 48 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zu unterrichten. Ist die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung des Verbandes unanfechtbar, werden die vom betroffenen Verband nach § 14 Absatz 2 bis 4 ausgestellten Bedürfnisbescheinigungen von den genehmigenden Behörden nicht mehr anerkannt. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen (§ 15 Absatz 4 Satz 6).
- 15.5 § 15 Absatz 5 nimmt den schießsportlichen Verein in die Pflicht, ausgeschiedene Mitglieder zu melden. Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 ist die Waffenbehörde, in deren Bezirk der Inhaber der WBK seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kommt der Verein der Verpflichtung nicht nach, so meldet dies die Waffenbehörde auf dem Dienstweg dem BVA und setzt die Anerkennung von weiteren Bescheinigungen des Verbandes, dem dieser Verein angehört, für Schützen dieses Vereins aus, bis das BVA eine Entscheidung darüber getroffen hat, wie weiter zu verfahren ist. Die Meldepflicht ist auch bei der Auflösung eines schießsportlichen Vereins zu beachten.
§ 15 Absatz 5 ist auch von schießsportlichen Vereinen, die keinem Verband angeschlossen sind, einzuhalten.
15.6 Das BVA entscheidet bei der Genehmigung der Sportordnung eines Schießsportverbandes nur über die für die Ausführung des WaffG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen relevante Teile. Die Relevanz bestimmt sich nach § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1, § 2 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Anlage 2, § 15 Absatz 1 Nummer 6, sowie den §§ 5 bis 7 AWaffV. Dazu gehört die genaue Beschreibung der in § 5 Absatz 1 Nummer 5 AWaffV genannten Merkmale; bei der Visierung reicht die Angabe „original“ nicht aus. Weitergehende sportbezogene Regelungen sind für die Prüfung ohne Belang. Für das Verfahren gelten die Beteiligungserfordernisse des § 15 Absatz 3 sinngemäß. Dies gilt auch für den Fall der Genehmigung oder Änderung einer Schießsportordnung. Die Genehmigung der Schießsportordnung ist notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Verbandes als Schießsportverband (Argument aus § 15 Absatz 1 Nummer 6). Legt ein Verband eine Schießsportordnung als seine eigene zur Genehmigung vor, die inhaltlich auf eine bereits genehmigte Schießsportordnung eines anderen Verbandes verweist, so ist diese dennoch als solche genehmigungsbedürftig.
15.7 Das BVA übermittelt den Innenministerien/Senatsinnenverwaltungen die jeweils genehmigten Schießsportordnungen, aus denen sich die Sportdisziplinen ergeben, elektronisch zur Weiterleitung an die zuständigen Stellen. Die Schießsportordnungen werden außerdem zeitnah in ihrer jeweils genehmigten Fassung unter der Adresse http://www.bundesverwaltungsamt.de veröffentlicht.
15.8 Die Feststellung, ob ein konkretes Waffenmodell nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist, wird im Verfahren in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 5 vom BKA getroffen. § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV setzt sowohl den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe als auch das Hinzutreten mindestens eines der in den Buchstaben a bis c genannten Merkmale voraus. Der Anschein ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Er ist bei äußerer Typidentität mit einer Kriegswaffe gegeben.
Zu § 15a: Sportordnungen
In § 15a wird das sportliche Schießen auf Grund von Sportordnungen in einem Paragrafen mit entsprechender Überschrift zusammengefasst und näher geregelt.
15a.1 Absatz 1 definiert, was sportliches Schießen heißt.
Nach Absatz 1 in Verbindung mit § 7 AWaffV sind im Rahmen des sportlichen Schießens Schießübungen des kampfmäßigen Schießens nicht zulässig. Darüber hinaus sind hier auch Schießübungen des Verteidigungsschießens im Sinne des § 22 AWaffV nicht zulässig. Zulässig ist es, wenn der Schütze seinen Schuss von einem Bauwerk aus abgibt, das zu Schallschutzzwecken um den Schützen errichtet wird (z.B. sog. Schießhütten beim Trap- und Skeetschießen zur Dämmung von Lärmemissionen).
Ausschlusskriterium für die Annahme sportlichen Schießens bei Einzelübungen oder im Rahmen eines Parcours ist das Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Elemente:
– Eine Lageeinschätzung hat zu erfolgen.15a.2 In Absatz 2 Satz 1 sind die vor dem in § 15 Absatz 7 enthaltenen Regelungen zum Inhalt von Sportordnungen dargestellt. Die Sätze 2 und 3 befassen sich mit der isolierten Genehmigung einer Sportordnung. Aus ihnen wird deutlich, dass hierbei nicht nur der Schießbetrieb im engeren Sinne, sondern auch die korporative Struktur und Ausrichtung vom BVA in den Blick zu nehmen sind und dass es sich dahingehend um einen Ausnahmefall handelt (Satz 2: öffentliches Interesse), als es um den im Allgemeininteresse liegenden schießsportlichen Belang der Förderung oder Weiterentwicklung des Schießsports gehen muss
15a.3 In Absatz 3 finden sich die Regelungen des früheren § 15 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 zu Anforderungen und Inhalten der Sportordnungen wieder.
Durch die Trennung der Regelungen für Sportordnungen und für anerkannte Schießsportverbände wird verdeutlicht, dass auch Verbände und Vereine, die auf Grund fehlender Voraussetzungen nicht nach § 15 anerkannt werden können, Sportordnungen beim BVA zur Genehmigung vorlegen können. Mit der Genehmigung einer Schießsportordnung durch das BVA wird den Mitgliedern eines nicht anerkannten Verbandes die Möglichkeit eröffnet, ihr Bedürfnis für waffenrechtliche Erlaubnisse unter den strengeren Voraussetzungen nach § 8 nachzuweisen. In den Genuss der Privilegien des § 14 Absatz 2 bis 4 kommen diese Personen nicht; sie sind ausschließlich den Mitgliedern von Schießsportvereinen vorbehalten, die einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören.
Durch diese neue Systematik wird klar erkennbar, dass sich die Frage des sportlichen Schießens und der Genehmigungsfähigkeit von Schießsportordnungen nicht auf anerkannte Schießsportverbände und die in ihnen organisierten Schießsportvereine und Sportschützen beschränkt. Vielmehr ist grundsätzlich auch die sogenannte isolierte Genehmigung von Schießsportordnungen statthaft.
Zu § 15b: Fachbeirat Schießsport
§ 15b betrifft die früher in § 15 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 geregelte Einrichtung eines Fachbeirates für Schießsport beim Bundesministerium des Innern (BMI). Der Gesetzgeber hatte die Einrichtung dieses Gremiums beschlossen, nachdem – erst durch das Vermittlungsverfahren zum Waffenrechtsneuregelungsgesetz – über die Anerkennung von Schießsportverbänden hinaus auch die Genehmigung von Schießsportordnungen als Voraussetzung für sportliches Schießen eingeführt worden war. Beide Aufgaben waren dem BVA zugewiesen worden. Wegen dieser weit reichenden Einwirkung in die Autonomie des Sports, nämlich in die Strukturen und Inhalte des Schießsports, war die Idee einer Relativierung dieser Reglementierung durch Einrichtung eines Fachbeirates entstanden. Es handelte sich um ein Anliegen, das von allen Seiten, also von Bund, Ländern und Verbänden einvernehmlich, gestützt wurde:
- – seitens des Bundes, um zum einen dem BVA die notwendige Beratungskompetenz und fachkundige Unterstützung des Gremiums zu gewähren und zum anderen durch die Ansiedlung beim BMI und dessen Vorsitz und seinen eigenen Einfluss in dem Beirat zu sichern;
- – vom BVA, das bei der Wahrnehmung dieser völlig neuen Aufgaben, die zudem komplexen sportpolitischen, technischen und sicherheitsrechtlichen Sachverstand erfordern, auf umfassende und strukturierte Beratung zugreifen kann;
- – von den Ländern, die sich – ohne dass eine verfassungsrechtlich unzulässige Mischverwaltung begründet würde – in die Entscheidungsprozesse des BVA, die von weit reichender sportpolitischer und letztlich für den Vollzug relevanter Bedeutung sind, einbringen können;
- – von den Verbänden, die auf diese Weise ein Forum erhalten, in dem die sportlichen Interessen und Gesichtspunkte gegenüber denen der öffentlichen Sicherheit herausgearbeitet und im Dialog abgewogen werden können.
Die Darstellung von Einrichtung und Aufgaben des Fachbeirates in einem eigenen Paragrafen wird dessen Bedeutung besser gerecht.