Waffengesetz (WaffG)
§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen
- 1. Vorschriften zu erlassen über
-
- a) Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches,
- b) Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches,
- c)eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,
- 2. zu bestimmen,
-
- a) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind,
- b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind.
Zu § 25: Ermächtigungen und Anordnungen
- 25. § 25 Absatz 2 erlaubt so genannte Nachkennzeichnungsanordnungen.
Bei Handfeuerwaffen, die vor dem Jahre 1891 hergestellt worden oder die mit dem „F im Fünfeck“ gekennzeichnet sind, ist von einer Anordnung nach Satz 1 abzusehen. Anstelle der fortlaufenden Nummer ist ein Ursprungszeichen zu verwenden, das sichtbar und dauerhaft anzubringen ist. Das Ursprungszeichen besteht aus einer fortlaufenden Nummer sowie folgenden Kennbuchstaben der einzelnen Länder:
Baden-Württemberg |
BW |
Bayern |
BY |
Berlin |
BE |
Brandenburg |
BB |
Bremen |
HB |
Hamburg |
HH |
Hessen |
HE |
Mecklenburg-Vorpommern |
MV |
Niedersachsen |
NI |
Nordrhein-Westfalen |
NW |
Rheinland-Pfalz |
RP |
Saarland |
SL |
Sachsen |
SN |
Sachsen-Anhalt |
ST |
Schleswig-Holstein |
SH |
Thüringen |
TH |
Die fortlaufende Nummer wird von einer zentralen Stelle des Landes festgesetzt.