Waffengesetz (WaffG)
§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
 
(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleinergestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.
(5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
(6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.
(7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit
1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,
2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,
a) dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf,
b) dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat,
c) dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen,
d) dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
e) dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt,
3. Vorschriften über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten zu erlassen.
 
 
Verwaltungsvorschrift zu Paragraph 27

Zu § 27: Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

27.1 Allgemeines

27.1.1 Von einer Anlage nach § 27 Absatz 1 ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn schießtechnische Ausstattungen und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten werden. Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 5 und des § 12 Absatz 4 Satz 2 erlaubt. Nicht betroffen ist das Ein- und Anschießen im Jagdrevier.

Die Begrifflichkeit der Schießstätte umfasst nicht nur die eigentlichen zum Schießen bestimmten Schießstände, sondern auch Aufenthaltsbereiche sowie Nebenräume, die einen funktionalen Bezug zum Schießen aufweisen.

Die ausschließliche Verwendung von Lasersimulationssystemen oder ähnlichen elektronischen Simulationssystemen an oder in erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist nicht auf Schießstätten begrenzt, da es sich nicht um sonstige Schießübungen mit Schusswaffen handelt. Die Vorschriften über die Erlaubnispflicht für den Erwerb, den Besitz und das Führen erlaubnispflichtiger Schusswaffen sowie das Umgangsverbot des § 2 Absatz 1 bleiben unberührt.

Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.

Die periodische Überprüfung von Schießstätten ist in § 12 Absatz 1 AWaffV geregelt. Schießstätten, die von der Erlaubnispflicht nach § 27 Absatz 1 ausgenommen sind (z.B. Schießstätten nach § 27 Absatz 2 Satz 1, behördliche Schießstätten nach § 55), unterliegen nicht den periodischen Überprüfungspflichten nach § 12 AWaffV. Soweit in den Anlagen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 jedoch erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition verwendet werden, ist nach § 9 Absatz 3 zu prüfen, ob ggf. Anordnungen zu Überprüfungen zu treffen sind.

Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.

27.1.2 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die in § 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die nach § 27 Absatz 1 Satz 2 nachzuweisende Haftpflichtversicherung muss die Risiken einer Schädigung der auf einer Schießstätte anwesenden Personen gegen Personen- und Sachschäden durch den Betrieb der Schießstätte abdecken. In den Altfällen, in denen eine Erlaubnis ohne eine Auflage zum Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung erteilt wurde, ist nachträglich eine solche Auflage zu verfügen.

27.1.3 Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Schießbetrieb erst aufgenommen werden darf, nachdem die Erlaubnisbehörde die Schießstätte unter Hinzuziehung eines Schießstandsachverständigen für die Sicherheit von nicht militärischen Schießstätten abgenommen hat und dabei festgestellte Mängel beseitigt worden sind sowie, falls die Schießstätte der Baugenehmigung und Abnahme bedarf, die notwendigen Abnahmen stattgefunden haben. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Schießstandsachverständigen sind vom Erlaubnisinhaber zu tragen (vgl. § 12 Absatz 1 Satz 5 AWaffV).

27.1.4 In der Erlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass jede wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder der Art der Benutzung der Schießstätte einer erneuten Erlaubnis bedarf. Dies gilt auch, wenn Lehrgänge in der Verteidigung mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art durchgeführt werden sollen und diese nicht bereits vom Ausgangsbescheid mit erfasst sind.

27.1.5 Erlaubnisse nach § 27 dürfen erst nach ggf. erforderlichen Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften erteilt werden.

27.1.6 Neben der Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme einer Schießstätte (§ 12 Absatz 1 Satz 1 AWaffV) ist zu unterscheiden zwischen

a) der turnusmäßigen Regelüberprüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 AWaffV und


b) einer anlassbezogenen Überprüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 4 AWaffV (Sonderüberprüfung).

Bei der Regelüberprüfung nach Satz 1 Nummer 1 obliegt der Prüfauftrag der Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte betrieben wird. In der Regel wird sich die zuständige Behörde eines anerkannten Schießstandsachverständigen bedienen, indem sie diesem den Auftrag zur Prüfung erteilt.

Abweichend hiervon kann bei anlassbezogenen Prüfungen nach Satz 1 Nummer 2 die zuständige Behörde von dem Erlaubnisinhaber nach § 27 Absatz 1 die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen.

27.2 Sicherheitstechnische Anforderungen an Schießstätten einschließlich Schießgeschäften, die der Schaustellerhaftpflicht unterliegen

27.2.1 Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ in der jeweils gültigen Fassung. Von den Richtlinien kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn dadurch keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft entstehen können oder wenn dies zur Verhütung solcher Nachteile erforderlich erscheint. Bevor Waffenbehörden einem Abweichen von den Richtlinien zustimmen, ist in der Regel ein Schießstandsachverständiger zu hören. Gründe für das Abweichen sind schriftlich zu dokumentieren. Schießstände sind Teile einer Schießstätte oder einzelne Einrichtungen zum Schießen.

Für ortsveränderliche Schießstätten gilt ergänzend die Musterrichtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten.

Sofern im Rahmen sicherheitstechnischer Überprüfungen nach § 12 AWaffV Beschussversuche bei in fliegenden Bauten untergebrachten Schießstätten durchzuführen sind, müssen die tatsächlich auf den zu prüfenden Anlagen verwendeten Schusswaffen benutzt werden. Die Schusswaffen sind in den auszustellenden Prüfprotokollen modellmäßig zu benennen.

Die Vorschriften des Baurechts bleiben unberührt.

27.2.2 Im Erlaubnisbescheid sind die Waffenarten und die Munition und Geschosse mit der maximal zulässigen Geschossenergie zu bezeichnen, mit der in der Schießstätte geschossen werden darf. Bei in fliegenden Bauten untergebrachten Schießgeschäften sind die zur Verwendung vorgesehenen Waffen modellmäßig zu beschreiben (Waffensystem wie z.B. Druckluft-Repetierwaffe, Hersteller, Modell und Kaliber).

Im Erlaubnisbescheid sind ferner Angaben über die Art der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten festzulegen. Insbesondere kommen Festlegungen über die zulässigen Schützenstandorte, Anschlagsarten und die Art der zulässigen Ziele (Papierscheiben, Stahlziele o. Ä.) in Betracht. Diese Angaben sind ggf. aus dem Abnahmegutachten des mit der Abnahmeprüfung betrauten Schießstandsachverständigen zu entnehmen. Diese Angaben sind in der Regel Bestandteil der Abnahmegutachten, die von Schießstandsachverständigen erstellt werden und können diesen entnommen werden.

27.2.3 Anerkannte Schießstandsachverständige sind die in § 12 Absatz 4 und 6 AWaffV genannten Personen.

27.2.4 Bei ortsveränderlichen Schießgeschäften hat die zuständige Behörde das Schießgeschäft vor seiner erstmaligen Inbetriebnahme zu prüfen und auf dieser Grundlage dem Schausteller ggf. eine Erlaubnis auszustellen. Die Prüfung ist zu dokumentieren und das Protokoll ist dem Schausteller zu übergeben. Der Schausteller hat diese Unterlagen beim Betrieb der Schießgeschäfte mit sich zu führen, so dass die Behörde sich davon überzeugen kann, dass das Schießgeschäft ordnungsgemäß geprüft worden ist. Die Prüfdokumentationen soll den für die Überwachung von Volksfesten, Schützenfesten u. Ä. zuständigen Behörden (Gewerbeämtern, Marktmeistern u. Ä.) im Zusammenhang mit der allgemeinen Marktüberwachung vorgelegt werden. Die Erlaubnis ist bei der Anzeige nach § 27 Absatz 1 Satz 6 vorzulegen.

Eine erneute Prüfung des Schießgeschäftes auf Übereinstimmung soll nur bei grundlegenden Veränderungen oder Zweifeln an dessen Sicherheit, ansonsten in der Regel nach sechs Jahren vorgenommen werden (siehe § 12 Absatz 1 AWaffV), wenn nur das Schießen mit erlaubnisfreien Waffen zugelassen ist.

27.3 Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen

27.3.1 Für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 2785) unterliegen, gelten die dort genannten Sonderbestimmungen.

27.3.2 Die vorgeschriebene Unfallversicherung gilt für Schausteller mit der Darlegung der berufsgenossenschaftlichen Mitgliedschaft des Betreibers und seiner Beschäftigten als nachgewiesen.

27.3.3 Kann eine Anzeige nach § 27 Absatz 1 Satz 6 wegen des kurzfristigen Austausches eines Beschickers oder aus sonstigen Gründen nicht fristgerecht erstattet werden, so hat der Erlaubnisinhaber diese gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich unter Benennung und Nachweis der Gründe für die Verzögerung nachzuholen. Bei schuldlosem Versäumnis scheidet nach allgemeinen Grundsätzen eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit aus.

27.4 Aufsichtspersonal

27.4.1 Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden bei Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, nach § 10 Absatz 6 AWaffV in den Qualifizierungsrichtlinien des Verbandes festgelegt. Bei Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören, ist das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 bis 5 AWaffV von der Waffenbehörde zu prüfen; die Anzeigepflicht nach § 10 Absatz 2 AWaffV ist zu beachten. In jedem Fall sind die Sicherheitsstandards der erlaubten Schießdisziplinen zu beherrschen. Bei jagdlichen Vereinigungen gilt die notwendige Qualifizierung durch eine bestandene Jägerprüfung als erbracht, wenn eine Belehrung der Aufsicht gemäß dem Merkblatt des Deutschen Jagdschutz-Verbandes in der jeweils gültigen Fassung erfolgt und die Belehrung durch Unterschrift der Aufsicht nachgewiesen ist.

Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit sogenannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap/Skeet) Rechnung. Die Regelung in Absatz 5, eine Spezialvorschrift für Jäger in Ausbildung, bleibt von der Neufassung des Absatzes 3 unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Inhaber von Jugendjagdscheinen im Rahmen des § 13 Absatz 7.

27.4.2 Für die Eignung von Aufsichtspersonen zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen (§ 27 Absatz 3) gelten neben den unter Nummer 27.4.1 genannten Anforderungen die im Folgenden ausgeführten zusätzlichen Anforderungen. Dabei ist zu bedenken, dass bei der Jägerausbildung nur die Regelungen, die sich auf die Jugendarbeit beziehen, Anwendung finden. Bei Vereinen, die nicht einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören, sind die Qualifikationen für Aufsichtspersonen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 durch das BVA festzulegen. Ansonsten reichen die Arten von Ausbildungen aus, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z.B. Jugendleiter, Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung von Jugendlichen, spezielle sportliche Ausbildung im Jugendbereich).

27.4.2.1 Das Erziehungsrecht berechtigt den Sorgeberechtigten zur Beaufsichtigung des Schießens seines Kindes, wenn er selbst die Berechtigung für die Aufsichtsführung nach § 11 AWaffV hat (§ 27 Absatz 3 Satz 1).

Die Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen (§ 27 Absatz 3) ist hinreichend sichergestellt, wenn auf der Schießstätte eine angemessene Anzahl derartig qualifizierter Personen anwesend und eine ständige Beaufsichtigung der minderjährigen Schützen durch diese Personen gewährleistet ist; die Angemessenheit richtet sich u. a. nach der Größe der Schießstätte, insbesondere auch der Anzahl der von diesen Personen insgesamt zu betreuenden Schießbahnen sowie der Zahl der gleichzeitig von Minderjährigen genutzten Schießbahnen. Die Obhut durch qualifiziertes Personal ist weder gleichzusetzen mit der Aufsicht beim Schützen noch mit der Schießstandaufsicht.

27.4.2.2 Im Ausnahmefall kann einem Kind unter 12 Jahren, das für einen Einsatz im Leistungsport besonders geeignet ist und dem dies von einem Verein glaubhaft schriftlich bestätigt worden ist, das Schießen auf einer Schießstätte nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 und unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 bewilligt werden. Zum Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung genügt die Bescheinigung eines Hausarztes oder eines Facharztes z.B. für Kinder- und Jugendheilkunde; die Anforderungen des § 4 AWaffV gelten nicht. Bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen ist im Hinblick auf die Sollvorschrift des § 27 Absatz 4 Satz 2 für das Schießen mit Waffen im Sinne des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 durch ein Kind in der Regel von der Ermächtigung zur Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter Gebrauch zu machen.

27.4.2.3 Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen (z.B. zur Durchführung von sogenannten „Schnupper“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt werden (so auch Nummer 3.4). Für den Umgang mit Armbrüsten auf Schießstätten gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) entsprechend.

27.4.3 Hinsichtlich des Nachweises der Sachkunde beim Betrieb von Schießstätten, auf denen ausschließlich mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 und 1.2 (Druckluftwaffen) geschossen wird, genügt für das Führen der Aufsicht und die Obhut Kinder und Jugendlicher auch der Nachweis über eine mehrjährige Erfahrung im Betrieb entsprechender Schießanlagen.

27.5 Auf die Anzeigepflichten nach den §§ 10 Absatz 2 und 22 Absatz 2 AWaffV wird hingewiesen. Die zuständige Behörde prüft nach Eingang der Anzeigen die Zuverlässigkeit des Veranstalters sowie Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder. Die Behörde hat sich in diesem Fall das Vorliegen der Sachkunde für die beabsichtigte Tätigkeit von der verantwortlichen Aufsichtsperson oder dem Ausbilder durch Vorlage von Zeugnissen oder in sonst geeigneter Weise nachweisen zu lassen. Soweit Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde bereits durch Vorlage einer waffenrechtlichen Erlaubnis nachgewiesen sind, kann in der Regel die Prüfung entfallen.

27.6 Beim jagdlichen Schießen Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren ist zu unterscheiden zwischen Jugendlichen, die sich in der Ausbildung zum Jäger befinden und Jugendlichen, die am allgemeinen Übungsschießen der Jäger teilnehmen, ohne an einem Ausbildungskurs teilzunehmen. Bei den Erstgenannten wird eine zur Kinder- und Jugendarbeit befähigte Aufsichtsperson nicht benötigt, da im Rahmen des Ausbildungslehrganges nur unter Aufsicht erfahrener Ausbilder geschossen wird und das Schießen nur ein untergeordneter Bestandteil der Ausbildung ist.

Nur die Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren benötigen eine Berechtigungsbescheinigung, die vom Ausbildungsleiter und den Sorgeberechtigten unterzeichnet sein muss, und die sie während der Ausbildung mitführen müssen.

27.7 Die bei einem schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes oder einer jagdlichen Vereinigung beauftragten und registrierten Aufsichtspersonen (§ 10 Absatz 3 AWaffV) sind von der zuständigen Behörde insbesondere dann zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen der erforderlichen Sachkunde bestehen. Eine Überprüfung nach § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 AWaffV erfolgt auf der Schießstätte. Eine Meldung der beauftragten und registrierten Aufsichtspersonen an die zuständige Behörde ist nicht erforderlich.