§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
- 1. als Bewachungspersonal nur Personen zu beschäftigen, welche die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen,
- 2. der zuständigen Behörde die eingesetzten Personen in einem von der Behörde bestimmten Zeitraum zu benennen und
- 3. auf Verlangen der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die belegen, dass die eingesetzten Personen die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen.
Zu § 28: Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
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§ 28 Absatz 1 konkretisiert die Erlaubnisvoraussetzung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 8 für die Erlaubnis zum Umgang mit Schusswaffen und Munition seitens des Bewachungsunternehmers; die sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 bleiben unberührt. Die Erforderlichkeit von Schusswaffen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 richtet sich nach der Art des wahrzunehmenden Auftrages. Für den Schutz von Personen aus dem Ausland, die durch Personen nach § 56 Nummer 3 geschützt werden sollen, entfällt in der Regel das Bedürfnis für einen zusätzlichen bewaffneten Personenschutz durch ein Bewachungsunternehmen. Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffen kommt in der Regel nicht in Betracht. Eine Gefährdungsanalyse der zuständigen Polizeidienststelle soll eingeholt werden. Diese hat die spezifischen waffenrechtlichen Belange zu beleuchten und ist nicht identisch mit der Gefährdungsanalyse nach Polizeidienstvorschrift (PDV) 129. Vielmehr hat die Waffenbehörde die Besonderheiten jedes Einzelfalles zu würdigen.
Bei Feststellung des Bedürfnisses eines Bewachungsunternehmers zum Umgang mit Schusswaffen und Munition ist Folgendes zu beachten:
28.1.1 Vor einer waffenrechtlichen Prüfung muss zunächst festgestellt werden, ob für den Bewachungsunternehmer eine Erlaubnis nach § 34a GewO vorliegt. § 13 der Bewachungsverordnung (BewachV) bleibt unberührt.
28.1.2 Die Ausstattung eines Bewachungsunternehmers mit Schusswaffen erfordert überdies beim Unternehmer das Vorliegen aller waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen. Aus der Zusammenschau von Gewerbe- und Waffenrecht wird deutlich, dass nur Unternehmer mit Schusswaffen ausgestattet werden sollen, die die Zuverlässigkeit sowie die Befähigung und den Willen zur Wahrnehmung von bewaffnet durchzuführenden Bewachungsaufträgen aufweisen.
Für das waffenrechtliche Bedürfnis gilt Folgendes:
28.1.2.1 Die zeitlichen und inhaltlichen Beschränkungen und Auflagen nach § 9 Absatz 1 und 2 sind regelmäßig in Erwägung zu ziehen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit für den Antragsteller kann auch eine Zusicherung nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift in Betracht kommen.
Durch entsprechende Auflagen ist sicherzustellen, dass vor der ersten Wahrnehmung eines Auftrags zum Personen- und Objektschutz eine behördliche Prüfung und Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle eingeleitet wird, die im Ergebnis die Aussage treffen muss, dass es sich bei der zu schützenden Person um eine im Sinne des § 19 gefährdete Person oder um ein gefährdetes Objekt handelt. Bei Anerkennung der Gefährdung ist ein Waffenschein zur Durchführung des bewaffneten Personen- oder Objektschutzes ausschließlich mit einer Einzelgenehmigung durch die Waffenbehörde zu erteilen (Nennung der Person oder des Objektes).
28.1.2.2 Die WBK und der Waffenschein werden nach den allgemeinen Regeln des § 10 Absatz 1 und 4 auf den Bewachungsunternehmer ausgestellt, sofern die einmal vorgetragenen Bedürfnisgründe fortbestehen. Gegebenenfalls hat die zuständige Behörde die Gefährdung der zu schützenden Person oder des zu schützenden Objekts erneut zu überprüfen, wenn die ursprünglich erstellte Gefährdungsanalyse der beteiligten Polizeidienststelle von einem kurzfristigeren Schutzbedürfnis ausging. Einem Unternehmer kann bei ausschließlicher Wahrnehmung bewaffneter Geld- und Werttransporte die Auflage erteilt werden, in periodischen Abständen ein Verzeichnis der wahrzunehmenden Aufträge vorzulegen. Eine regelmäßige Kontrolle der Auftragslage und damit verbunden die Prüfung des Fortbestehens der Notwendigkeit, erlaubnisbedürftige Waffen zu verwenden, ist durchzuführen.
28.1.2.3 Zu unterscheiden ist, ob
- a) Geld- und Werttransporte;
- b) Objekte (einschließlich Alarmverfolgung) oder
- c) Personen
geschützt werden sollen. In die zu erteilenden Erlaubnisse zum Führen ist die Art der Schutzaufträge nach Absatz 1 Buchstabe a bis c aufzunehmen.
Bei integriertem Werkschutz (§ 28 Absatz 1 Satz 2) bedarf es einer Erlaubnis zum Führen von Waffen nur für die Wahrnehmung von Aufträgen in einer Weise, die nicht durch § 12 Absatz 3 von der Erlaubnispflichtigkeit freigestellt ist. In die zu erteilenden Erlaubnisse zum Führen ist die Art der Schutzaufträge nach Absatz 1 Buchstabe a bis c aufzunehmen.
28.1.2.4 Handelt es sich bei der Antrag stellenden Sicherheitsfirma um einen Subunternehmer, so hat dieser alle relevanten Unterlagen, die er von der den Auftrag erteilenden Firma erhalten hat und aus denen ein Vertragsverhältnis hervorgeht, der Erlaubnisbehörde vorzulegen. Wird das vom Subunternehmer geltend gemachte Bedürfnis anerkannt, ist dies der Waffenbehörde mitzuteilen, die für die Auftrag erteilende Sicherheitsfirma zuständig ist.
28.2 Bei Prüfung des Wachpersonals nach § 28 Absatz 3 Satz 1 ist darauf zu achten, dass für jede einzelne Wachperson ein Arbeitsverhältnis besteht. Dies ist vom Bewachungsunternehmer bei Benennung seiner Arbeitnehmer zu versichern und ggf. in geeigneter Weise nachzuweisen. Die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung des Direktionsrechts können vom Unternehmer unternehmensbezogen dargestellt werden; dies kann durch Vorlage eines Muster-Arbeitsvertrags und einer Darlegung der Abläufe des Wach(schicht)betriebs erfolgen. Auskunft über Arbeitsverhältnisse kann auch das zuständige Gewerbeamt erteilen, dem der Bewachungsunternehmer gemäß § 9 Absatz 3 BewachV die von ihm beschäftigten Wachpersonen melden muss.
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§ 28 ist gegenüber § 19 die speziellere und damit vorrangige Regelung. Insofern besteht kein freies Wahlrecht zwischen der Erteilung eigenständiger waffenrechtlicher Erlaubnisse (WBK, Waffenscheine) für einzelne Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen nach Maßgabe des § 19 und der vom Bewachungsunternehmer abgeleiteten Berechtigungen der Wachpersonen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen auf Grund von § 28 in Verbindung mit § 12. Für die Anwendung des § 19 ist nur insoweit Raum, als anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Bedürfnis nachgewiesen werden kann, das den Regelungsgehalt und die Reichweite des § 28 in Verbindung mit § 12 überschreitet.
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Örtlich zuständig ist nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 die Waffenbehörde am Sitz der gewerblichen Hauptniederlassung des Unternehmens. Sofern es sich um ein multinational tätiges Unternehmen handelt, ist dies der Hauptsitz der Niederlassung in Deutschland.
Unterhält ein Unternehmen neben seiner Hauptniederlassung Filialniederlassungen, so ist auf einen regelmäßigen Informationsaustausch der Waffenbehörde der Hauptniederlassung mit den Waffenbehörden der Filialniederlassungen mit dem Ziel, den gleichen Kenntnisstand bei den beteiligten Waffenbehörden sicherzustellen, zu achten.