§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Zu § 31: Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere EU-Mitgliedstaaten
31.1 Die für ein Verbringen von Waffen und Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 in einen anderen EU-Mitgliedstaat nach § 31 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis wird durch einen Erlaubnisschein auf der Grundlage der Angaben erteilt, die in § 29 Absatz 4 AWaffV genannt sind.
Die zuständige Behörde übermittelt dem BKA die vorliegenden Angaben auf einem Doppel des Erlaubnisscheins (§ 32 Absatz 1 AWaffV). Daneben besteht auch die Pflicht des Überlassers nach § 34 Absatz 4 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 AWaffV das Überlassen gegenüber dem BKA anzuzeigen.
Dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 (Waffenhersteller oder -händler) wird eine Erlaubnis nach § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 durch einen Erlaubnisschein auf der Grundlage der Angaben erteilt, die in § 29 Absatz 5 Satz 1 AWaffV genannt sind. An Stelle der Erlaubnis kann während des Transports die Erklärung mitgeführt werden, die die Angaben nach § 29 Absatz 5 Satz 3 AWaffV enthalten muss.
Das BKA übermittelt die ihm zugeleiteten Angaben der zuständigen Stelle des Empfangsstaates und teilt diese Angaben ggf. auch den EU-Mitgliedstaaten mit, durch die die Waffen oder die Munition verbracht werden sollen (§ 32 Absatz 2 Nummer 1 AWaffV). Sollen Waffen oder Munition in einen Drittstaat verbracht werden, bedarf es keiner Erlaubnis.
Sollen die Waffen oder die Munition durch einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten in einen Drittstaat (Empfangsstaat) verbracht werden, so ist das Verbringen dem BKA rechtzeitig durch eine Anzeige mitzuteilen. Das BKA leitet die danach erhaltenen Angaben den EU-Mitgliedstaaten mit, durch die die Waffen oder die Munition verbracht werden sollen (§ 32 Absatz 2 Nummer 1 AWaffV), sofern diese nicht auf die entsprechenden Mitteilungen verzichtet haben.
31.2 Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller eine vorherige Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates nachweist oder glaubhaft macht, dass eine solche Zustimmung nach dem Recht dieses Staates nicht erforderlich ist. Das BMI teilt den für den Vollzug der Vorschrift zuständigen Stellen der Länder in regelmäßigen Abständen die in den anderen EU-Mitgliedstaaten bestehende Rechtslage mit. Soll das Verbringen der Waffen oder der Munition durch einen oder mehrere andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen, so ist der Antragsteller darüber zu belehren, dass auch nach dem Recht dieser Staaten vorherige Zustimmungspflichten oder Verbote vorliegen können.
Für die Prüfung der sicheren Durchführung des Transports gelten die in Nummer 29.3 gemachten Ausführungen.