- 1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
- 2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
- 3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
- 1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
- 2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
- 3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
- 4. auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.
- 1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
- 2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
Zu § 42: Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
42.1 Eine Ausnahme (§ 42 Absatz 2 Nummer 2) kommt nur in Betracht, wenn das Waffentragen mit ein Grund für die Veranstaltung selbst ist (z.B. Schützen-, Brauchtums-, Karnevalsveranstaltungen) oder mit ihr in engem Zusammenhang steht (z.B. die Sicherung besonders gefährdeter Personen bei der Begleitung durch eine Menschenmenge oder Sicherung von Geldtransporten). Veranstaltungen im Sinne des § 42 liegen nur vor, wenn es sich um planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse handelt. Diese sind öffentlich, wenn jedermann, sei es auch nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes, Zutritt haben kann. Zu den öffentlichen Veranstaltungen zählen somit z.B. auch entsprechend zugängliche Theater-, Kino- oder Tanzveranstaltungen jeder Art (einschließlich des regelmäßigen Diskothekenbetriebes). Kein grundlegender Veranstaltungscharakter und somit kein Verbot nach § 42 Absatz 1 liegt dagegen etwa beim schlichten Betrieb einer Gaststätte oder auch einer Spielhalle vor; das Eingreifen des Verbots setzt in diesen Fällen vielmehr voraus, dass über den schlichten Betrieb hinaus zusätzliche öffentliche Aktionen mit herausgehobenem Charakter durchgeführt werden (öffentliche Feste/Feiern jeder Art u. Ä.).
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 42 Absatz 2 Nummer 3) bestehen auch dann, wenn nach der Art der Veranstaltung oder nach sonstigen Umständen andere das Führen von Waffen als Drohung missdeuten könnten oder wenn zu befürchten ist, dass die mitgeführten Waffen in der Veranstaltung abhanden kommen oder dass sich Teilnehmer der Veranstaltung unfriedlich verhalten werden. Für Veranstaltungen, bei denen es erfahrungsgemäß, z.B. auf Grund des Ausschanks alkoholischer Getränke, zu unbedachten Handlungen kommt, dürfen Ausnahmen nicht zugelassen werden, sofern den Gefahren durch geeignete Auflagen z.B. über den sicheren Transport der Schusswaffen nicht ausreichend begegnet werden kann.
42.2 Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme soll sich nach der Art der mitzuführenden Waffe bestimmen. Eine Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe in einer öffentlichen Veranstaltung soll sich nach Art der mitzuführenden Waffe bestimmen. Sofern die Waffen von Vereinigungen mitgeführt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, enthält § 16 Absatz 2 bis 4 spezielle Regelungen.