Zu § 43: Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
- 43.1 § 43 Absatz 1 Satz 1 ermöglicht bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung die Erhebung personenbezogener Daten ohne Mitwirkung und Benachrichtigung des Betroffenen.
- 43.2 § 43 ist als punktuelle bereichsspezifische Datenschutzregelung angelegt:
43.2.1 Zum einen ergänzt sie anderweitig im WaffG getroffene Regelungen mit datenschutzrechtlichem Inhalt; das sind über die in § 43 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen der §§ 5 und 6 hinaus z.B. diejenigen über Erlaubnisse und ihre Beurkundung (insbesondere § 10), Buchführungspflichten (§ 23), Anzeigepflichten (§ 34 Absatz 2) und den Datenaustausch zwischen Waffen- und Meldebehörden (§ 44). Sie verhält sich komplementär zu anderen bereichsspezifischen Regelungen, z.B. in den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder, wenn es um die Anfrage beim Verfassungsschutz im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung geht.
43.2.2 Zum anderen wird sie ihrerseits ergänzt durch das allgemeine Datenschutzrecht, also für Bundesbehörden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und für Landesbehörden die datenschutzrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes. So richten sich etwa die Anforderungen an die Einwilligung in die Übermittlung personenbezogener Daten nach den einschlägigen Regelungen des allgemeinen Datenschutzrechts. Dasselbe gilt für den Umgang mit Akten oder Dateien der Waffenbehörden einschließlich der Anforderungen an die Aufbewahrung der behördlichen Unterlagen und der internen und externen Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen (behördlicher Datenschutz).