§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
 
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen in den Fällen des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die eine Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen vorsehen oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt.
(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet, dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen geheim gehalten werden müssen.
 
 
 
Verwaltungsvorschrift zu Paragraph 43
 
 
 

Zu § 43: Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten


43.1 § 43 Absatz 1 Satz 1 ermöglicht bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung die Erhebung personenbezogener Daten ohne Mitwirkung und Benachrichtigung des Betroffenen.


43.2 § 43 ist als punktuelle bereichsspezifische Datenschutzregelung angelegt:

43.2.1 Zum einen ergänzt sie anderweitig im WaffG getroffene Regelungen mit datenschutzrechtlichem Inhalt; das sind über die in § 43 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen der §§ 5 und 6 hinaus z.B. diejenigen über Erlaubnisse und ihre Beurkundung (insbesondere § 10), Buchführungspflichten (§ 23), Anzeigepflichten (§ 34 Absatz 2) und den Datenaustausch zwischen Waffen- und Meldebehörden (§ 44). Sie verhält sich komplementär zu anderen bereichsspezifischen Regelungen, z.B. in den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder, wenn es um die Anfrage beim Verfassungsschutz im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung geht.

43.2.2 Zum anderen wird sie ihrerseits ergänzt durch das allgemeine Datenschutzrecht, also für Bundesbehörden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und für Landesbehörden die datenschutzrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes. So richten sich etwa die Anforderungen an die Einwilligung in die Übermittlung personenbezogener Daten nach den einschlägigen Regelungen des allgemeinen Datenschutzrechts. Dasselbe gilt für den Umgang mit Akten oder Dateien der Waffenbehörden einschließlich der Anforderungen an die Aufbewahrung der behördlichen Unterlagen und der internen und externen Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen (behördlicher Datenschutz).