Zu § 45: Rücknahme und Widerruf
45.1 Der Begriff „Erlaubnis nach diesem Gesetz“ (§ 45 Absatz 1) ist weit auszulegen und umfasst alle durch Verwaltungsakt begründeten Berechtigungen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, also z.B. auch Zustimmungen, Ausnahmen, Einwilligungen sowie Zulassungen und nach § 58 Absatz 1 Satz 1 fortgeltende Erlaubnisse.
45.2 Für den Widerruf gilt – in Abgrenzung zur Rücknahme – Folgendes: Ein nachträgliches Eintreten von Tatsachen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 liegt dann vor, wenn solche Tatsachen nach Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.
- 45.3 § 45 Absatz 3 trifft eine besondere Regelung für den Wegfall der Erlaubnisvoraussetzung des Bedürfnisses (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 8).
45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
45.3.2 In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft wegfällt, kann dann, wenn keine Mängel bei Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung bestehen, aus besonderen Gründen vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden. Der Begriff „besonderer Grund“ ist eng zu verstehen. Nicht ausreichend ist hier ein allgemeines wirtschaftliches Interesse an einem fortwährenden Besitz der Waffen etwa in Gestalt der Befürchtung von Wertverlusten bei der Veräußerung. Vorstellbar sind in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, die beispielsweise auf der Basis einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch z.B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze oder Sammler ein besonderes Interesse an einzelnen Waffen begründen.
45.4 Für den Widerruf von Erlaubnissen im gewerblichen Bereich gelten folgende verfahrensrechtlichen Besonderheiten:
45.4.1 Die zuständigen Gewerbeämter und die zuständige IHK sowie die ggf. zuständige HWK sollen gehört werden. Nach Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis hat die Erlaubnisbehörde den Erlaubnisbescheid zurückzufordern (§ 46 Absatz 1); sie hat außerdem die in Satz 1 genannten Stellen und die für den Vollzug des WaffG zuständigen Verwaltungsbehörden, in deren Bezirk sich Niederlassungen des Gewerbebetreibenden befinden, zu unterrichten.
45.4.2 Sofern eine Erlaubnis nach § 21 wegen Unzuverlässigkeit oder wegen nicht behebbarer fachlicher Mängel zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Entscheidung, sobald sie vollziehbar ist oder unanfechtbar geworden ist, nach § 153a in Verbindung mit § 149 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a GewO dem GZR mitzuteilen. Nummer 21.8.1 Absatz 4 gilt entsprechend. Gehören Gewerbeamt und Waffenerlaubnisbehörde unterschiedlichen Behördenzweigen an, muss sichergestellt werden, dass eine Anzeige des Erlaubnisinhabers nach § 21, die nur gegenüber dem Gewerbeamt erfolgt, von dort auch an die zuständige Waffenerlaubnisbehörde übermittelt wird.
45.4.3 Falls sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte für laufende Bestellungen ergeben, soll die Erlaubnisbehörde bei der unanfechtbaren Rücknahme, dem unanfechtbaren Widerruf oder vom Erlöschen der Erlaubnis nach § 21 Absatz 5 den Lieferanten vom Wegfall der Erlaubnis Mitteilung machen.
45.5 Wird die Erteilung einer WBK, eines Munitionserwerbscheins oder eines Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender körperlicher Eignung zurückgenommen oder widerrufen, so ist die Entscheidung, sobald sie vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist, dem Zentralregister nach Nummer 4.2 mitzuteilen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b BZRG).