§ 52 Strafvorschriften
- 1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
- 2. ohne Erlaubnis nach
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- a) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
- b)§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
- c) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
- d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
- 3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
- 4. entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.
- 1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
- 2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
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- a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
- b) Munition erwirbt oder besitzt,
- 3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
- 4. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt,
- 5. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
- 6. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
- 7. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
- 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 9. entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
- 10 entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.
Zu § 52: Strafvorschriften
52.1 Für die Anwendbarkeit des § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 ist in Abgrenzung zu § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1 entscheidend, ob es sich um eine ehemalige Kriegswaffe handelt, die dauerhaft so abgeändert worden ist, dass sie nicht vollautomatisch funktioniert. Ursprünglich halbautomatische Gewehre, die ehemalige Kriegswaffen waren, sind hiervon nicht betroffen. Vollautomatische ehemalige Kriegswaffen fallen unter Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.
52.2 Die Strafbarkeit des Umgangs mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3, insbesondere des Führens ohne Kleinen Waffenschein, richtet sich nach § 52 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a; dies gilt auch, wenn diese Waffe nach dem Prinzip eines Halbautomaten funktioniert, weil es sich funktional um ein Munitionsabschussgerät mit Gaslauf handelt.