§ 54 Einziehung und erweiterter Verfall
- 1. auf die sich diese Straftat bezieht oder
- 2.die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
Zu § 54: Einziehung und erweiterter Verfall
- 54.1 § 54 Absatz 1 ordnet in den dort genannten Fällen die obligatorische Einziehung der in Nummern 1 und 2 genannten Gegenstände an; § 54 Absatz 2 eröffnet im Übrigen die fakultative Einziehung. Zuständig für Einziehung und Verfall ist bei einer Straftat das erkennende Gericht, bei einer Ordnungswidrigkeit die zuständige Bußgeldbehörde.
54.2 Einziehung und Verfall setzen eine vorsätzliche und rechtswidrige Straftat oder eine mit Bußgeld bedrohte Handlung bzw. eine Ordnungswidrigkeit voraus. Allerdings ist zu beachten, dass auch im Rahmen des § 54 die Einziehung und der Verfall nach § 76a StGB oder § 27 OWiG im selbstständigen Verfahren angeordnet werden können, wenn einer Verfolgung bestimmte tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen oder das Verfahren eingestellt wird.
- 54.3 § 54 Absatz 3 Satz 1 eröffnet für sämtliche Fälle des § 54 Absatz 1 und 2 die erweiterte Einziehung, also die Einziehung bei Dritten, wenn es sich um einen leichtfertigen Beitrag oder einen verwerflichen Erwerb handelt.
Der erweiterte Verfall ist hingegen nur beschränkt auf die in § 54 Absatz 3 Satz 2 genannten Fälle zulässig. Im Unterschied zu den Fällen der verwaltungsrechtlichen Verwertung (§ 37 Absatz 1 Satz 4, § 46 Absatz 5 Satz 3) findet hier keine Auskehr des Nettoerlöses an den nach bürgerlichem Recht Berechtigten statt.
54.4 Im Falle der fakultativen Einziehung nach § 54 Absatz 2 kommt ergänzend zu den in § 73 Absatz 2 Satz 2 StGB genannten Maßnahmen die in § 54 Absatz 4 genannte Anweisung in Betracht. Die Auswahl der zu treffenden Maßnahme steht im Ermessen der Behörde.
54.5 Ordnungsrechtliche Maßnahmen der Sicherstellung und Unbrauchbarmachung nach dem WaffG stehen selbstständig neben den Regelungen über Einziehung und Verfall. Während die Ersteren präventiver Natur sind, handelt es sich bei Letzteren um Sanktionen, also repressive Maßnahmen. Jede dieser Maßnahmen kann unabhängig voneinander ergriffen werden.