§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
- 1.die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
- 2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
- 3. die Polizeien des Bundes und der Länder,
- 4. die Zollverwaltung
Zu § 55: Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
55.1 Das ist außer auf die in § 55 Absatz 1 genannten Bundes- und Landesbehörden und deren Bedienstete auch auf nachgeordnete Behörden und deren Bedienstete nicht anzuwenden, soweit diese in der Fünften Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV) oder in Rechtsverordnungen der Länder von den Vorschriften des Gesetzes freigestellt worden sind.
55.1.1 Ein dienstlicher Erwerb oder eine dienstliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt nach § 55 Absatz 1 ist gegeben, wenn der Bedienstete die Waffe oder Munition in Erfüllung seiner Dienstaufgaben erwirbt oder sonst Umgang hat. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Bedienstete vom Dienstherrn mit Schusswaffen und Munition zur Erfüllung von Dienstaufgaben ausgerüstet wird. Auch eine nicht hoheitliche Tätigkeit wird von der Befreiung erfasst, so z.B. wenn ein Bediensteter für seine Behörde Schusswaffen aufbewahrt, instand setzt oder pflegt. Die im privaten Eigentum von Bediensteten stehenden Schusswaffen, die auch dienstlich verwendet werden, sind nicht generell von den Vorschriften des WaffG freigestellt, vielmehr beschränkt sich die Freistellung ausschließlich auf die dienstliche Verwendung; in solchen Fällen bedarf der Bedienstete für die private Verwendung waffenrechtlicher Erlaubnisse.
55.1.2 Bei Verwahrung von Dienstwaffen im privaten Bereich sind die für den Dienstbereich geltenden Regelungen, etwa interne Dienstanweisungen der Polizei, einschlägig.
55.2 Das BMI oder die von ihm bestimmten Stellen sowie die zuständigen Stellen der Länder erteilen nach § 55 Absatz 2 – soweit eine Freistellung nach § 55 Absatz 1 nicht gegeben ist – Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben persönlich erheblich gefährdet sind, eine Bescheinigung, die diese zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie zum Führen dieser Waffen berechtigt. Bevor solche Bescheinigungen ausgestellt werden, ist zu prüfen, ob der Bewerber zuverlässig, sachkundig und körperlich geeignet ist. Sofern die Waffe geführt werden soll, ist vom Bewerber der Nachweis zu verlangen, dass eine Haftpflichtversicherung über die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 genannte Deckungssumme besteht.
55.2.1 Der Begriff der hoheitlichen Aufgaben umfasst auch die sogenannte schlichte hoheitliche Tätigkeit. Hoheitlich tätig ist auch derjenige, der als öffentlich Bediensteter Objekte, die hoheitlichen Aufgaben dienen, oder hoheitlich tätige Personen gegen Angriffe zu sichern hat.
55.2.2 Ob jemand erheblich gefährdet nach § 55 Absatz 2 ist, ist nach den Grundsätzen des § 19 Absatz 1 zu beurteilen. Die Gefährdung muss zumindest zum Teil auf der noch andauernden hoheitlichen Tätigkeit beruhen; dies ist in der Regel nicht mehr der Fall, sobald der Antragsteller eine andere hoheitliche oder nicht hoheitliche Aufgabe wahrnimmt, die eine Gefährdung nicht begründet.
55.2.3 Die Bescheinigung ist längstens für die Dauer des Dienst- oder Amtsverhältnisses – bei Abgeordneten für die Dauer ihrer Parlamentszugehörigkeit – zu erteilen. Scheidet der Inhaber der Bescheinigung aus seinem Dienst- oder Amtsverhältnis oder dem öffentlich-rechtlichen Wahlamt aus, so ist die Bescheinigung einzuziehen. Dauert die erhebliche Gefährdung fort, so kommen waffenrechtliche Erlaubnisse nach den allgemeinen Vorschriften (z.B. nach § 19) in Betracht.
- 55.2.4Über die Berechtigung nach § 55 Absatz 2 sind dem Antragsteller ggf. zwei Bescheinigungen auszustellen: Eine, die zum Erwerb und Besitz berechtigt, sowie eine zweite, die zum Führen und ggf. zum Mitführen der Schusswaffe bei öffentlichen Veranstaltungen berechtigt.
55.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften der obersten Bundesbehörden, die nach § 59 erlassen werden, gehen den vorstehenden Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vor.
55.4 Die Sonderregelungen des § 55 Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.