§ 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
- 1. Staatsgäste aus anderen Staaten,
- 2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und
- 3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,
Zu § 56: Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
56.1 Die waffenrechtliche Bescheinigung nach § 56 Absatz 1, zu deren Wirksamkeit es der Bekanntgabe an den Betroffenen nicht bedarf, wird ohne vorgeschriebene Form durch die zuständige Behörde erteilt.
56.2 Zu der Rechtsstellung von ausländischen Diplomaten und sonstigen ausländischen bevorrechtigten Personen vgl. das Rundschreiben des AA vom 19. September 2008 (Az.: 503-90-507.00, GMBl. 2008, S. 1154).
56.3 Der Status einer „Person des öffentlichen Lebens“ nach § 56 Satz 1 Nummer 2 richtet sich nach objektiven Kriterien; er wird im Wesentlichen konstituiert durch den Bekanntheitsgrad (Prominenz) und die berufliche oder gesellschaftliche Stellung. Die erhebliche Gefährdung, für die die Maßstäbe des § 19 anzulegen sind, kann sich im Einzelfall aus diesem Status ergeben.
56.4 Zu den Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach § 56 Satz 1 Nummer 3 gehört insbesondere das ausländische Sicherheitspersonal; auf dessen dienstrechtlichen Status kommt es nicht an.
Anträge für Personen aus besonders gefährdeten Staaten (z.B. Israel) auf den Schutz durch bewaffnete eigene Sicherheitsbeamte werden unter den Voraussetzungen des § 56 Satz 2 genehmigt, wenn die Gefahrenlage durch die Sicherheitsbehörden des Staates als besonders hoch eingestuft worden ist und darüber der Genehmigungsbehörde eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird.