Waffengesetz (WaffG)
§ 23 Waffenbücher

(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen.
(2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, hat ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom Hersteller oder demjenigen, der die Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmten Kennzeichen versehen sind,
2. Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist,
3. Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen.

 

 
 
 Verwaltungsvorschrift zu Paragraph 13
 
 

Zu § 23: Waffenbücher

23.1 Der Buchführungspflicht unterliegen alle Schusswaffen, die der Erlaubnispflicht unterliegen, auch Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von weniger als 7,5 Joule erteilt wird und deren Bauart nicht nach § 8 BeschG zugelassen ist (§ 23 Absatz 1). Sie sind mit einer laufenden Nummer zu kennzeichnen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass alle Schusswaffen, die der Erlaubnispflicht unterliegen und mit einer laufenden Nummer zu kennzeichnen sind, der Buchführungspflicht unterliegen.

§ 23 Absatz 1 nimmt Schusswaffen von der Buchführungspflicht aus, deren Bauart nach den §§ 7 und 8 BeschG zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 BeschG unterliegen, sowie wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen. Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen sowie wesentliche Teile hiervon müssen nicht in das Waffenhandelsbuch eingetragen werden. Der Herkunfts- bzw. Verbleibsnachweis dieser Gegenstände ist dann mittels WBK des Waffenbesitzers oder formloser Quittung nachvollziehbar zu führen.

Unter § 8 BeschG fallen z.B. die SRS-Waffen (mit kreisförmigen PTB-Zeichen).

§ 7 BeschG nennt neben Schussapparaten, Gasböllern usw. auch Feuerwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm Länge oder mit einem Kartuschenlager kleiner als 6 mm Durchmesser und kleiner als 7 mm Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, oder zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels.

§ 9 BeschG behandelt neben unbrauchbar gemachten Schusswaffen auch veränderte Langwaffen für Zier- oder Sammlerzwecke sowie Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 BeschG noch einer Bauartzulassung unterliegen. Demnach müssten alle anderen Schusswaffen unter die Buchführungspflicht fallen.

Bei Antikwaffen wird die Freistellung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 4 und 5 durch § 18 Absatz 4 und § 19 Absatz 4 AWaffV ergänzt.

23.2 Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher sind nach einem der in den §§ 18, 19 oder 20 AWaffV vorgeschriebenen Muster entweder in gebundener Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung zu führen.

Beim Führen des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches können zwei Muster verwendet werden: Entweder ist jede Waffe gesondert einzutragen (§ 18 AWaffV), oder es können mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) zu einer Eintragung zusammengefasst werden (§ 19 AWaffV). Das System der Einzelbuchung ist sowohl bei der Führung der Bücher in gebundener Form als auch bei Führung in Karteiform zulässig. Dagegen darf das System der Sammeleintragung nur im Rahmen der Karteiform verwendet werden. Das gleiche System ist für den Ausdruck der Karteiblätter zu benutzen, sofern die Bücher mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden (§ 20 Absatz 2 AWaffV).

Bei dem System der Einzeleintragungen werden die den Eingang bzw. die Fertigstellung betreffenden Eintragungen denen, die den Abgang der Waffe betreffen, in einer Zeile gegenübergestellt.

Bei dem System der Sammeleintragung dürfen Neueingänge auf derselben Karteikarte erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollständig abgebucht ist. Zu einem Waffentyp gehören Waffen gleicher Ausführung, die unter derselben Modellbezeichnung in den Verkehr gebracht werden.



23.3 § 17 Absatz 3 AWaffV gestattet sowohl eine manuelle Eintragung (Tinte, Kugelschreiber, Stempel) als auch maschinelle Eintragungen (Schreibmaschine, Buchungsmaschine).

Bei der Benutzung der Karteiform ist zu verlangen, dass die verwendeten Karteikarten, um einen Missbrauch zu verhindern, fortlaufend nummeriert sind. Jedes Karteiblatt ist einzeln vor Benutzung mit dem Stempel der Erlaubnisbehörde zu versehen. Auf einem Einführungsblatt zur Kartei ist dauerhaft die zugehörige Kartenzahl festzuhalten und durch Unterschrift eines Verwaltungsangehörigen und durch das Behördensiegel zu bestätigen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Karteiblätter, die bei Führung der Bücher mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.

23.4 Die eine Waffe betreffenden Angaben sind jeweils nach der Fertigstellung bzw. dem Eingang der Waffe und bei ihrem Abgang einzutragen. Im Zeitpunkt der Eintragungen müssen alle sich auf die Eintragung beziehenden Tatsachen vorliegen, es sei denn, dass bei einer Eintragung bestimmte Angaben nicht gemacht werden können. Unzulässig ist es, wegen Einzelheiten auf Anlagen, z.B. Rechnungen zu verweisen, auch wenn sich die erforderlichen Feststellungen aus den Anlagen treffen lassen. Sofern bei den einzelnen Eintragungen Angaben nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken. Ein solcher Fall ist z.B. bei zur Ausfuhr bestimmten Waffen oder Munition gegeben, die nach § 24 Absatz 2 nicht vollständig oder überhaupt nicht gekennzeichnet zu werden brauchen.

23.5 Die Bücher sind in den nach § 17 Absatz 4 AWaffV vorgeschriebenen Fällen abzuschließen. Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass in dem abgeschlossenen Teil des Waffenbuches später Ausgänge solcher Waffen nicht vermerkt werden dürfen, deren Eingänge auf der Einnahmeseite bereits eingetragen waren.