§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes
Zu § 30: Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes
30.1 Für Erlaubnisse nach § 30 gilt Nummer 29.1 entsprechend.
30.2 Eine Erlaubnis nach § 30 Absatz 1 wird grundsätzlich durch einen Erlaubnisschein (§ 29 Absatz 1 AWaffV) erteilt.
Für die Erteilung der Erlaubnis muss der Antragsteller die in § 29 Absatz 2 Satz 1 AWaffV aufgeführten Angaben machen. Als Antragsteller kommen Absender, Empfänger oder Transporteur in Betracht.
Das BKA übermittelt der zuständigen Behörde die von dem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Angaben über das Verbringen an die zuständige Behörde (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 AWaffV).
30.3 Die inhaltlichen Voraussetzungen und Prüfanforderungen der Erlaubnis entsprechen – mit Ausnahme der Berechtigung des Empfängers – denen der Erlaubnis nach § 29 (Nummer 29.3).
Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 aus einem Drittstaat durch Deutschland in einen oder durch einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden, so ist die vorherige Zustimmung dieses anderen EU-Mitgliedstaates erforderlich, wenn dies nach dem Recht dieses Staates vorausgesetzt wird (§ 29 Absatz 2). Die Erlaubnis wird dann erteilt. Das BMI teilt den für den Vollzug der Vorschrift zuständigen Stellen der Länder Änderungen der in den anderen Mitgliedstaaten bestehenden Rechtslage mit. Das Verfahren richtet sich hier zusätzlich nach den Maßgaben, die für ein Verbringen in andere Mitgliedstaaten gelten (vgl. Nummer 31.1).
Soll das Verbringen der Waffen oder der Munition durch einen oder mehrere andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen, so ist der Antragsteller darüber zu belehren, dass auch nach dem Recht dieser Staaten vorherige Zustimmungspflichten oder Verbote vorliegen können.